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Jedes Jahr zu Beginn der kalten Jahreszeit wird die Frage aufgeworfen, welche Mindestraumtemperaturen der Vermieter in den Mieträumen garantieren muss. Nach einem Urteil des OLG München vom 21.11.2000 (Az.: 5 U 2889/00, NZM 2001, 382) ist der Vermieter von Büroräumen ohne besondere Abrede (z.B. im Miet-vertrag) zur Herstellung einer Raumtemperatur von 20° C verpflichtet. Auf höhere Raumtemperaturen hat der Mieter keinen Anspruch. Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten ausgeübt werden. Das OLG München verweist zur Begründung seiner Auffassung auf die DIN 4701 (Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden), die AVO (Arbeitsstätten-verordnung vom 20.3.1975 i. d. F. vom 4.12.1996) sowie auf die Arbeitsstättenricht-linie zu Raumtemperaturen. Danach ist für Büro-, Fertigungs- und Werkstatträume bei sitzender Beschäftigung sowie für Wohn- und Schlafräume eine Mindest-temperatur von 20° C vorgeschrieben. Eine Mindesttemperatur von 21° C ist nur für Pausen-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume vorgeschrieben. 22° C sind empfohlen für Krankenhauszimmer und Umkleideräume in Schwimmbädern. Auch die überwiegende Auffassung in der Literatur sieht 20° C als ausreichend an (Sternel, Mietrecht 3. Auflage II Rd.-Nr. 62; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Auflage III B Rd.-Nr. 1306). Dabei wird - so das OLG München - nicht verkannt, dass Büroräume in gehobener Lage und Ausstattung bei ebenfalls gehobenem Mietpreis von monatlich DM 30,00 pro qm mit angenehmer Raumtemperatur geschuldet sind und vom Mieter erwartet werden dürfen. Dem ist allerdings bei objektiver Betrachtung bei tatsächlich erreichten Temperaturen von 20° C Genüge getan. Legt der Mieter - egal aus welchen Gründen - Wert auf höhere Raumtemperaturen, ist es ihm unbenommen, im Mietvertrag bestimmte gewünschte Mindesttemperaturen zu vereinbaren und sich damit einen entsprechenden Rechtsanspruch zu verschaffen. |