Feine Unterschiede bei Abgeltungsklauseln

Eine Formularklausel in einem auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag, wonach der Mieter verpflichtet ist, für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete (netto/kalt) ohne besonderen Nachweis des Vermieters zu zahlen, ist wirksam.

Unwirksam ist dagegen folgende bereits im Mietvertrag enthaltene Formularklausel: "Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat". Diese Klausel unterscheidet sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 15.2.2000, AZ: RE-Miet 1/99, DWW 2000, 128) von einer Klausel obengenannten Inhalts dadurch, dass sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, dass dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind. Eine Klausel dieses Inhalts sei - so das OLG Karlsruhe - für den Mieter auch überraschend im Sinne von § 3 AGB-Gesetz und kann somit nicht Vertragsbestandteil werden.