| Mieter muss Aufrechnung vorher ankündigen Bei gewerblichen Mietverträgen ist eine Aufrechnungsbeschränkung zulässig, wonach der Mieter gegen den Mietzinsanspruch nur dann mit Gegenansprüchen (z.B. Schadensersatzansprüchen) aufrechnen kann, wenn er dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit angezeigt hat (OLG Rostock, Beschluss vom 5.3.1999, AZ: 3 U 80/98, NZM 1999, 1006). Praktische Bedeutung hat eine solche Aufrechnungsbeschränkung insbesondere bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges, die der Mieter gem. § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB unwirksam machen kann, wenn er unverzüglich nach der Kündigung, d. h. spätestens nach etwa zwei Wochen, die Aufrechnung erklärt. Eine Klausel, wonach die Aufrechnung einen Monat vor Fälligkeit der Miete angezeigt werden muss, führt dazu, dass der Mieter die Aufrechnung nicht mehr "unverzüglich" erklären kann. Eine individuell vereinbarte Aufrechnungsbeschränkung in einem gewerblichen Mietvertrag wirkt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts weiter. Dies gilt unabhängig davon, dass eine zusätzliche Bestimmung über eine vorherige Ankündigung der Aufrechnung mit Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjektes ihren Sinn verliert (BGH, Beschluss vom 12.1.2000, AZ: XII ZA 21/99, WM 2000, 240) |