Auskunftsverweigerung bringt Mieter Nachteile

Endet die Preisbindung einer öffentlich geförderten Wohnung (z.B. Sozialwohnung), kann die Miete - ohne Einhaltung einer Kappungsgrenze - bis zu dem Betrag erhöht werden, den der Mieter bisher einschließlich einer Fehlbelegungs-abgabe gezahlt hat. Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frühestens 4 Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines Monats darüber Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Fehlbelegungsabgabe gezahlt werden muss.

Erteilt der Mieter diese Auskunft nicht, ist der Vermieter berechtigt, die höchstzulässige Fehlbelegungsabgabe zu unterstellen, wenn er in dem Auskunftsbegehren darauf hingewiesen hat, dass er bei Nichterteilung der Auskunft unterstellen wird, dass der Mieter zur Zahlung der höchstzulässigen Fehlbelegungsabgabe verpflichtet ist (LG Köln, AZ: 10 S 169/98, WM 2000, 255).