Wer muss die Unbilligkeit der Betriebskostenverteilung beweisen?

Mangels konkreter Vereinbarungen (z. B. Verteilung der Betriebskosten nach Kopfzahlen) darf der Vermieter die Betriebskosten des Anwesens gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen auf die einzelnen Wohnungen verteilen. Nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf vom 3.2.2000, (AZ: 10 W 1/00, WM 2000, 133) lässt dieses Bestimmungsrecht dem Vermieter bei der Wahl der in Betracht kommenden Verteilungsschlüssel begriffsnotwendig einen bis an die objektiven Grenzen der Billigkeit reichenden Ermessensspielraum. Daher obliegt es im Streitfalle zunächst dem Mieter die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung (z. B. die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnflächen) substantiiert zu bestreiten und das Vorliegen einer Unbilligkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles darzulegen.