Mieter darf nicht von Eigenarbeit abgehalten werden

Ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, kann ihm die - fachgerechte - Durchführung in Eigenarbeit nicht untersagt werden. Dementsprechend dürfen auch Formulierungen im Mietvertrag den Mieter nicht über sein Recht zur Erbringung von Eigenleistungen täuschen; andernfalls wäre diese Klausel unwirksam und der Mieter von der Leistung frei.

Formulierungen in Abgeltungsklauseln, wonach der Mieter einen bestimmten Anteil an den Renovierungskosten zu "zahlen" hat, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfrist endet, täuschen den Mieter jedoch nicht über sein Recht, die Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit zu erbringen und hindern ihn auch nicht, dadurch seine Zahlungspflicht abzuwenden. Solche Klauseln sind daher grundsätzlich wirksam (LG Waldshut/Tiengen, Urteil vom 25.3.1999, AZ: 1 S 66/98, WM 2000, 240).