Mieter muss Kanalanschluss zahlen

Bei öffentlich geförderten Wohnungen, z. B. Sozialwohnungen kann der Vermieter die Kosten von baulichen Änderungen, die er aufgrund von Umständen vorgenommen hat, die von ihm nicht zu vertreten sind (z.B. aufgrund Änderung gesetzlicher Vorschriften) im Wege der Mieterhöhungserklärung gem. den §§ 6 Abs. 1 Neubaumietenverordnung und 11 Abs. 4 und 5 II. Berechnungsverordnung an die Wohnungsmieter weitergeben.

Nach einem Urteil des LG Berlin (Az: 64 S 510/98, ZMR 2000, 532) gehört hierzu auch der Anschluss des vermieteten Anwesens an die öffentliche Kanalisation. Der Vermieter ist daher berechtigt, auch diese Kosten durch eine Mieterhöhungserklärung an die Wohnungsmieter weiterzugeben, da der Anschluss an die Kanalisation eine nachträgliche bauliche Änderung im Sinne der obengenannten Vorschriften darstellt.