Keine Berufung des Kündigungsempfängers auf Formmangel

Eine Formularklausel, die für die Kündigung bestimmte Zugangserfordernisse vorschreibt (z.B. durch eingeschriebenen Brief), kann wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 16 AGB-Gesetz unwirksam sein.

Ist diese Bestimmung nicht anwendbar, z.B. weil die Klausel in einem Mietvertrag über Geschäftsräume gegenüber einem Kaufmann verwendet wurde und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (vgl. § 24 AGB-Gesetz), kann sich die Unwirksamkeit der Klausel aber auch aus § 9 AGB-Gesetz ergeben, wenn sie innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen an einer unvermuteten Stelle enthalten ist (OLG Naumburg, Urteil vom 15.4.1999, AZ: 7 U 94/98, WM 2000, 117).

Der Empfänger kann sich somit nicht auf einen Formmangel der Kündigung berufen. Zum gleichen Ergebnis kommt das OLG Frankfurt (NZM 1999, 419), wonach das Attribut "eingeschrieben" lediglich Beweisfunktion hat und somit kein Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung darstellt.