Modifizierung der Kündigungsgründe ist zulässig

Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses z. B. wegen Eigenbedarfs werden grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt, die im Kündigungsschreiben angegeben sind. Daher kann die Kündigung nicht nachträglich mit einem anderen Lebenssachverhalt begründet werden.

Aufgrund nachträglicher Erkenntnisse darf die Begründung einer Kündigung jedoch modifiziert werden. Wird z.B. die Kündigung der Wohnung für eine Pflegeperson darauf gestützt, dass der Pflegebedarf aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme Tag und Nacht besteht und stellt sich nachträglich heraus, dass die Pflege im Wesentlichen nur tagsüber erforderlich ist, kann der Vermieter seinen Eigenbedarfswunsch trotzdem aufrecht erhalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9.2.2000, AZ: 1 BvR 889/99, WM 2000, 232).