Kündigung setzt eigenes Verschulden des Mieters voraus

Gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (gesetzlicher Kündigungsgrund), wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt, z. B. durch Zahlungsrückstände, vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder Störungen des Hausfriedens.

Erfolgte die Verletzung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch einen sogenannten Erfüllungsgehilfen, z. B. durch Besucher, Handwerker oder Kinder, darf dem Mieter deren Verschulden grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Rechtsentscheid vom 15.6.2000, Az.: 16 RE Miet 10611/99 entgegen der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entschieden.

Der Fall: Der Vermieter kündigt dem Mieter fristlos, weil der minderjährige Sohn des Mieters im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen und hierzu einen Mieterkeller aufgebrochen und dort Werkzeug entwendet hat. Das Amtsgericht hat die auf die fristlose Kündigung des Vermieters gestützte Räumungsklage abgewiesen. Dagegen hat der Vermieter Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt, das zwar ebenfalls die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung verneint, jedoch eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung, d. h. in eine Kündigung mit gesetzlicher Frist zugelassen hat (Az.: 64 S 159/99). Die für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung entscheidende Rechtsfrage, ob sich der Mieter das Verschulden Dritter (hier: des Sohnes) nach § 278 BGB überhaupt zurechnen lassen muss, hat das LG Berlin dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.

Das Kammergericht Berlin vertritt die Auffassung, dass der Kündigungsgrund des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechend seinem Wortlaut eng auszulegen ist, da er von "schuldhaftem" Verhalten "des Mieters" spricht und nicht - wie z. B. § 278 BGB - davon, dass auch das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen "zu vertreten" ist. Somit komme eine Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Vermieter sei - so das KG Berlin - dadurch aber nicht unzumutbar belastet, da es zur Bejahung eines eigenen Verschuldens des Mieters und damit zur berechtigten Kündigung des Vermieters führen kann, wenn der Mieter wiederholtes und damit für ihn erkennbares künftiges Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen nicht unterbindet. Ferner kann im Fall eines besonders gravierenden Fehlverhaltens eines Erfüllungsgehilfen des Mieters durchaus ein Kündigungsgrund für den Vermieter nach der allgemeinen Vorschrift des § 564 b Abs. 1 BGB vorliegen. Demgegenüber wäre es unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht angemessen, wenn ein Mieter z. B. seine Wohnung allein deshalb verlieren könnte, weil ein von ihm beauftragter Handwerker versehentlich Schäden am Eigentum des Vermieters verursacht. Die mit dem Verlust der Wohnung und dem Umzug entstehenden persönlichen Verluste werden dem Mieter nämlich - anders als die materiellen Schäden - von seinem Erfüllungsgehilfen nicht ersetzt.