| Kürzungsrecht kann verwirkt werden Rechnet der Vermieter die Heizkosten entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter gem. § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen. Dieses Kürzungsrecht kann der Mieter nach einem neuen Urteil des LG Hamburg (AZ: 307 S 91/98, WM 2000, 311) nicht mehr geltend machen, wenn er nach Abrechnung der Heizkosten den Saldo ungekürzt ausgeglichen hat. |