| Wer trägt bei Mängeln die Beweislast? Die Ursache eines in der Mietwohnung auftretenden Mangels ist für die daraus resultierenden Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung. Hat der Mieter den Mangel selbst verursacht, kann er daraus keine Rechte, z. B. Mietminderung oder Schadensersatz herleiten und ist zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet. Zur Klärung der Frage, wer den Mangel herbeigeführt hat und daher für dessen Beseitigung zuständig ist, muss zunächst der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungs-bereich stammt (z.B. aufgrund Mängel der Bausubstanz), sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters (z.B. unsachgemäße Behandlung der Mietsache, falsches Heizungs- oder Lüftungsverhalten). Hat er diesen Beweis geführt, muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat (sog. Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen). Behauptet der Mieter, die Mietsache sei nach Reparaturversuchen des Vermieters immer noch mangelhaft, so trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg seiner Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 1.3.2000, AZ: XII ZR 272/97, NZM 2000, 549). |