Nächtliche Arbeiten berechtigen zur Minderung der Miete

Trotz Vorliegen von Mängeln der Mietsache ist der Mieter zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn ihm die Mängel bei Vertragsabschluß bekannt waren. Ist dem Mieter z. B. bei Vertragsabschluß das Alter und die Ausstattung der Wohnung bekannt, können im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung geltenden Baustandard bestimmte Mängel (z.B. gewisse Undichtigkeit von Fenstern oder Türen) als vertragsgemäße Beschaffenheit angesehen werden und berechtigen nicht zur Minderung der Miete (LG Düsseldorf, AZ: 21 S 451/97, DWW 2000, 27).

Gleiches gilt, wenn der Mieter aufgrund von bestimmten Umständen, die bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen haben, mit dem Eintritt einer konkreten Störung rechnen musste. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich neben der anzumietenden Wohnung eine Baustelle befindet. Mit ungewöhnlichen Umständen muss der Mieter jedoch nicht rechnen, so dass er Rechte dann wieder geltend machen kann, wenn es zu Beeinträchtigungen kommt, die im konkreten Fall nicht absehbar waren, z.B. dass auf der Baustelle auch nachts gearbeitet wird (LG Mannheim, Urteil vom 8.10.1999, AZ: 4 S 93/99, WM 2000, 185).