| Modernisierung kommt dem Käufer zugute Beim Verkauf einer Wohnung gehen gem. § 571 BGB alle Verpflichtungen aus einem bestehenden Mietverhältnis, aber auch Rechte und Ansprüche des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt nach dem neuen Rechtsentscheid des KG Berlin vom 8.5.2000 (AZ: 8 RE-Miet 2505/00, WM 2000, 300) auch für solche Ansprüche des Verkäufers, die erst nach dem Eigentumswechsel fällig werden. Der neue Eigentümer kann daher den Mietzins wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHG erhöhen, wenn die Arbeiten zwar bereits vom Verkäufer veranlasst worden sind und mit ihrer Ausführung noch vor Eigentumswechsel begonnen wurde; diese aber erst nach dem Eintritt des Käufers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des § 3 MHG, wonach der Vermieter den jährlichen Mietzins um 11 % der Modernisierungskosten erhöhen darf, ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. |