Mündliche Vereinbarungen müssen bewiesen werden

Formularmietverträge enthalten häufig die Klausel: "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht". Eine solche Klausel enthält zwar eine nach § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz unzulässige Tatsachenbestätigung. Da aber bei einem schriftlichen Vertrag die Vermutung besteht, dass er die Vereinbarungen der Parteien vollständig und richtig wiedergibt, bringt diese Klausel lediglich die kraft Gesetz bestehende Beweislastverteilung zum Ausdruck und ändert nichts an der bestehenden Rechtslage, wonach derjenige, der sich auf mündliche Vereinbarungen beruft, diese auch beweisen muss. Die Klausel ist daher wirksam (BGH, Urteil vom 14.10.1999, AZ: III ZR 203/98, MDR 2000, 19).