Mieter scheitert mit Rückforderungsanspruch

Eine einseitige Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz kann der Vermieter nur bei preisgebundenen Wohnungen (z.B. Sozialwohnungen) durchführen. Nach Ablauf der Sozialbindung ist eine Mieterhöhung nur nach den Vorschriften des Miethöhegesetzes (MHG) möglich. Hat der Vermieter jedoch in Unkenntnis der Tatsache, dass die Wohnungsbindung bereits weggefallen ist, eine Mieterhöhung nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz durchgeführt und verlangt der Mieter die daher rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge zurück, kann der Vermieter den Wegfall der Bereicherung einwenden und die Rückzahlung verweigern mit der Begründung, dass er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zulässige Mieterhöhungen in diesem Umfang nach § 2 MHG durchgesetzt hätte (LG Essen, Urteil vom 14.9.1999, AZ: 15 S 356/98, WM 2000, 254).