Rechtsanwalt darf Mieter informieren

Ein Rechtsanwalt darf nach Auffassung des OLG Düsseldorf durch Rundschreiben eine große Zahl von Mietern eines bestimmten Vermieters darüber informieren, dass er ein Urteil erstritten hat, demzufolge eine bestimmte Klausel in einer bestimmten Fassung im Formularmietvertrag des Vermieters unwirksam ist. In diesem Schreiben darf er den Mietern unter Angabe einer "Service-Nummer" auch anbieten, das Urteil gegen Zahlung einer Kostenpauschale zu übersenden und den jeweiligen Mietvertrag der Anrufer auf die fragliche Klausel hin gegen Zahlung von - der Höhe nach geschätzten - Kosten zu untersuchen bzw. bei "bereits aktuellen Differenzen" mit dem Vermieter sofort tätig zu werden. Dies stellt keine berufs- und wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung des Rechtsanwalts dar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2002, 20 U 105/02, NJW 2003 S. 362).