Mieterhöhung und Kündigung - auf rechtzeitige Zustellung achten


Willenserklärungen, z. B. Kündigungen oder Mieterhöhungen werden erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger, z. B. dem Mieter zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist die Erklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dabei muss die Kenntnisnahme nicht nur möglich, sondern nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten sein. Daher geht z. B. eine nachts - wenn auch noch vor 24 Uhr - in den Briefkasten geworfene Kündigung erst am nächsten Morgen zu, da erst in diesem Zeitpunkt mit einer Leerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist. Unerheblich für den Zugang ist, ob und wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis genommen hat, da es ausschließlich darauf ankommt, ob die Kenntnisnahme möglich und auch zu erwarten ist.
Insofern ist nach einen neuen Urteil des BGH auch entscheidend, wann die Post in dem betreffenden Gebiet üblicherweise zugestellt wird. Wird die Post üblicherweise bis spätesten 12 Uhr mittags zugestellt, kann der Vermieter nicht mehr erwarten, dass der Mieter spätnachmittags den Briefkasten leert.

Beispiel:
Eine Mieterhöhung, die zum 01.10. wirksam werden soll, muss dem Mieter spätestens zum 31.07. zugehen. Wird die Post in dem betreffenden Gebiet üblicherweise bis Mittag 12 Uhr zugestellt, ist ein Einwurf des Mieterhöhungsverlangens in den Briefkasten des Mieters (z. B. durch den Vermieter oder einen Boten) am späten Nachmittag des 31.07. nicht mehr rechtzeitig. Die Mieterhöhung wird in diesem Fall daher erst zum 01.11. wirksam.
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn der Empfänger aufgrund einer besonderen Situation auch noch am Abend mit dem Zugang einer rechtsgeschäftlichen Erklärung rechnen muss (BGH, Urteil v. 21.01.2004, XII ZR 214/00, WuM 2004, 269; BayVerfG, WuM 1993, 331).