Mieter muss ersparte Reparaturkosten ersetzen

Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Mieter von gewerblichen Räumen durch eine Individualvereinbarung sehr weitgehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache verpflichtet werden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters führt. Bei einer ausgehandelten Individualvereinbarung kann - so der BGH - davon ausgegangen werden, dass beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in der Lage waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren.

Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen insbesondere dann nicht, wenn die Übernahme der Erhaltungspflicht in die Kalkulation der Miete eingeflossen ist. In diesem Fall hat der Vermieter sogar Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die sich der Mieter erspart, wenn der Vermieter die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses abreißen oder erheblich umgestalten will und die vertraglich geschuldeten Reparaturmaßnahmen des Mieters daher wirtschaftlich sinnlos wären (BGH, Urteil v. 05.06.2002, XII ZR 220/99, NZM 2002, S. 655).

Es gelten somit die gleichen Grundsätze wie bei vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen, die sich der Mieter in Folge der Umbau- oder Abrisspläne des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses erspart. Hierzu hat der BGH bereits mit Rechtsentscheid vom 30.10.1984 (NJW 1985, S. 480) entschieden, dass die vom Mieter übernommene Renovierungsverpflichtung einen Teil des Entgelts für die Überlassung der Mieträume darstellt und eine ergänzende Auslegung des Mietvertrages daher ergibt, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter anstelle der Renovierung den hierzu erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.