Rückgabe am 11. - Miete für den ganzen Monat

Bei Beendigung des Mietverhältnisses, z. B. am 31.05. muss der Mieter die Räume spätestens am Vormittag des 01.06. vollständig geräumt und in vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zurückgeben. Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
Strittig ist, ob der Mieter die Nutzungsentschädigung nur anteilig, z. B. tageweise für den Zeitraum der Verzögerung oder für den gesamten Monat zahlen muss. Hierzu hat das OLG Düsseldorf in einem neuen Urteil entschieden, dass der Vermieter die Nutzungsentschädigung jedenfalls dann für den gesamten Monat verlangen kann, wenn der Mieter die Räume erst am 11. des Monats zurückgegeben hat (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2002, 10 U 150/01, ZMR 2003, S. 105).