Mieter hat nur eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht

Rechnet der Vermieter über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht ab, kann der Mieter die Zahlung weiterer Vorauszahlungen verweigern. Das OLG Düsseldorf hat jetzt klargestellt, dass der Mieter jedoch nur die weiterlaufenden Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten darf; nicht aber bereits fällige, in der Vergangenheit nicht entrichtete Vorauszahlungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2000, WM 2000, 678). Gleiches gilt für den Grundmietzins. Auch diesen darf der Mieter nicht wegen einer fehlenden Betriebskostenabrechnung zurückbehalten.