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Rückständige Betriebskosten - unterschiedliche Konsequenzen
Bei der Frage, mit welchen Konsequenzen ein Schuldner rechnen muss, der seine Betriebskosten nicht bezahlt, wird von der Rechtsprechung mit zweierlei Maß gemessen - je nachdem, ob es sich bei dem Schuldner um einen Wohnungseigentümer oder um einen Mieter handelt. Ein Wohnungseigentümer, der über längere Zeit die Betriebskosten nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass ihm die Hausgemeinschaft die Wasserzufuhr absperrt. Dies ist nach Auffassung des KG Berlin (AZ.: 24 W 7/01 - siehe BHZ 8/2003) zulässig, da der säumige Zahler die Hausgemeinschaft mit erheblichen Kosten belastet. Dagegen ist dieselbe Handlung - Absperren der Wasserzufuhr - gegenüber einem Mieter nach überwiegender Auffassung der Mietgerichte unzulässig, obwohl auch in diesem Fall der Gläubiger (hier: der Vermieter) mit erheblichen Kosten belastet wird. Nach einem neuen Urteil des AG Greiswald soll der Vermieter nicht berechtigt sein, die Zufuhr von Energie oder Wasser zur Mietwohnung zu unterbrechen, um Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung durchzusetzen. Ein solches eigenmächtiges Vorgehen des Vermieters sei nicht nur eine unzulässige Rechtsausübung, sondern erfülle auch strafrechtliche Tatbestände und könne den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Amtsgericht auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr begründen (AG Greiswald, Beschluss v. 20.03.2003, 43 C 53/03, WuM 2003, S. 265).´ |