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Tritt während der Dauer des Mietverhältnisses ein Mangel auf und zahlt der Mieter trotzdem die Miete vorbehaltlos weiter, kann eine Verwirkung der Rechte des Mieters, z. B. auf Mietminderung eintreten. Die Möglichkeit der Verwirkung von Rechten wurde durch die Mietrechtsreform zu Gunsten des Mieters jedoch erheblich eingeschränkt. Gemäß dem neuen § 536 c BGB kann der Mieter Gewährleistungsrechte grundsätzlich nur so lange nicht geltend machen, bis er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Nach der Mängelanzeige kann der Mieter seine Rechte (entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung) wieder geltend machen. Dementsprechend kann der Mieter bei unterlassener Mängelanzeige jedoch auch keine Schadensersatzansprüche wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungpflicht durch den Vermieter erheben, wenn ihm aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes ein Schaden entsteht. Dazu wurde vom OLG Düsseldorf mit Urteil vom 7.6.2001 (Az.: 10 U 64/00, WuM 2001, 446) entschieden, dass keine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht besteht, wenn der Mieter auf einer bauordnungswidrigen Treppe zu Fall kommt, die er seit annähernd zwei Jahren mehrmals täglich benutzt ohne irgendwelche Beanstandungen zu erheben. |