Schadensersatz wegen unfachmännischer Schönheitsreparaturen

Führt der Mieter in den Mieträumen Malerarbeiten unfachmännisch aus, haftet er dem Vermieter auf Schadensersatz und ist verpflichtet, dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, die zur fachmännischen Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgewendet werden müssen. Dies gilt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gar nicht verpflichtet gewesen wäre, z. B. weil der Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthält oder diese aus formalen Gründen unwirksam ist. Allerdings kann der Vermieter in diesem Fall nur die Mehraufwendungen ersetzt verlangen, die ihm infolge der unsachgemäßen Arbeiten entstanden sind, z. B. für die Entfernung des unsachgemäßen Anstrichs, wenn dieser nicht ohne weiteres überstrichen werden kann oder für das Glätten von unsachgemäß ausgeführten Spachtelarbeiten.
Insofern muss der Vermieter durch eine Differenzberechnung, die sich z.B. aus dem entsprechenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben kann, die Höhe der Mehraufwendungen darlegen, die ihm infolge der unfachmännischen Arbeiten des Mieters entstanden sind.

Entstehen dem Vermieter infolge der unfachmännischen Arbeiten keine Mehraufwendungen z.B. weil sog. Untergrundschäden (größere Putz- oder Mauerrisse, verfaultes Holz) vorgelegen haben, zu deren Beseitigung der Vermieter ohnehin verpflichtet gewesen wäre (vgl. hierzu LG Berlin, WuM 1987, 147),besteht kein Schadensersatzanspruch des Vermieters, da die erforderlichen Nacharbeiten dann sowieso hätten ausgeführt werden müssen und die unfachmännischen Arbeiten des Mieters für den Schaden nicht kausal waren (LG Berlin, Urteil v. 29.1.2002, 64 S 312/01, WuM 2002, 214).