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Mieter muss Schneefräse und Laubsauger zahlen
Die Kosten der Gartenpflege zählen zu den Betriebskosten und können vertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Zu den Kosten der Gartenpflege gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Kosten der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Sanderneuererung, sowie die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Führt der Eigentümer die Arbeiten selbst durch, kann er entweder den Betrag (ohne Umsatzsteuer) in Ansatz bringen, den er an einen Dritten (z.B. gewerbliches Unternehmen) für diese Leistung hätte bezahlen müssen oder die ihm konkret entstandenen Kosten umlegen. Dazu gehören jedenfalls die Kosten für Betriebsstoffe, z.B. Benzin für den Rasenmäher oder die Schneefräse. Auch der Ansatz von Wartungs- und Reparaturkosten für solche Geräte wird von der Rechtsprechung überwiegend als zulässig angesehen, da der Einsatz motorgetriebener Geräte gegenüber den Lohnkosten einer manuellen Reinigung deutlich günstiger ist. Die Umlage der Anschaffungskosten von maschinellen Geräten wurde von der älteren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt (so z.B. LG Hamburg, Urteil v. 30.05.1985 WuM 1985,390 für Rasenmäher). Da sich jedoch die Kosten für die Beauftragung von Fachfirmen, insbesondere wegen der stark gestiegenen Lohnkosten in der letzten Zeit erheblich erhöht haben, wird von den Gerichten neuerdings auch die Umlage der Anschaffungskosten von maschinellen Arbeitshilfen zunehmend anerkannt mit der Begründung, dass diese Kosten auf Dauer immer noch niedriger sind als bei einer (ebenfalls zulässigen) Beauftragung eines Fremdunternehmens oder bei einer Umlage der Lohnkosten für eine rein manuelle Ausführung. So wurde in neueren Urteilen z.B. die Umlage von Anschaffungskosten anerkannt für einen Laubsauger (LG Berlin, 62S463/99), für ein Schneeräumgerät (AG Schöneberg, Urteil v. 20.12.2000 6C206/00 NZM 2001,808) und für einen Häcksler (vgl. AG Starnberg, Urteil v. 17.09.2002, 1C1209/02 NZM 2002,910, wonach die Anschaffungskosten jedoch nicht gleich im Anschaffungsjahr in voller Höhe umgelegt werden können). |