Schnellere Räumung der Wohnung bei falschen Angaben

Die Zahl privater Insolvenzen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Wird der Mieter zahlungsunfähig, übersteigen die bis zur Räumung der Wohnung aufgelaufenen Mietschulden, der anschließende Mietausfall und evtl. Kosten zur Wiederherstellung der Wohnung die vom Mieter geleistete Kaution oftmals um ein Mehrfaches. Immer mehr Vermieter verlangen daher von den Mietinteressenten vor Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche Selbstauskunft. Diese darf auch Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mieters enthalten, da der Vermieter ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung solcher Fragen hat. Nach einem Urteil des AG Hamburg ist der Vermieter daher zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Mieter wahrheitswidrig angibt, eine eidesstattliche Versicherung wäre nicht abgelegt worden bzw. in den letzten 5 Jahren sei ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Etwaige Mitmieter müssen sich diese Täuschungshandlung zurechnen lassen. (AG Hamburg, Urteil v. 06.05.2003, 48 C 636/02, ZMR 2003, S. 744).
Für den Vermieter hat die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gegenüber einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges den Vorteil, dass keine Schonfristen eingehalten werden müssen und der Vermieter daher schneller zu einem Räumungstitel kommt, der ihm die Räumung und die Wiedervermietung der Wohnung ermöglicht. .