| Schönheitsreparaturen trotz Untergrundschäden |
Ist der Mieter vertraglich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, d. h. der Malerarbeiten an Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Heizkörpern der Mieträume verpflichtet, liegen an den betreffenden Bauteilen jedoch Untergrundschäden (z.B. größere Putz- oder Mauerrisse, verfaultes Holz) vor, deren Beseitigung grundsätzlich Sache des Vermieters ist (vgl. hierzu LG Berlin, WuM 1987, 147), kann der Mieter trotzdem die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht mit der Begründung verweigern, der Vermieter müsse erst den Untergrund sachgerecht aufbereiten. Dies bedeutet, dass der Mieter bei Nichtausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen selbst dann in Verzug kommt, wenn die vorherige Beseitigung der Baumängel aus fachlicher Sicht sinnvoll gewesen wäre (LG Berlin, Urteil v. 29.1.2002, 64 S 312/01, WuM 2002, 214). |