Keine Schönheitsreparaturen bei Bauschäden


Ist der Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, d. h. der Malerarbeiten an Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Heizkörpern der Wohnung verpflichtet, kann er die Durchführung grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, der Vermieter müsse zuerst vorhandene Baumängel beseitigen. Obwohl dies grundsätzlich Sache des Vermieters ist, ist der Vermieter insofern nicht vorleistungspflichtig. Dies bedeutet, dass der Mieter bei Nichtausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen selbst dann in Verzug kommt, wenn die vorherige Beseitigung der Baumängel aus fachlicher Sicht sinnvoll gewesen wäre (LG Berlin, WuM 2000, 214).

Sind die Räume jedoch in einem derart schlechten baulichen Zustand, dass eine fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht möglich wäre (z. B. abgeschlagener Putz, durchnässtes Holz) und die Aufforderung zur Durchführung daher eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen würde, sind die Schönheitsreparaturen nicht fällig. In diesem Fall muss der Vermieter erst die Mängel beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung verweisen darf (KG Berlin, Urteil v. 08.12.2003, 8 U 163/03, DWW 2004, 56).