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Bei Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nur außerordentlich und fristlos gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern auch ordentlich gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kündigen, da der Zahlungsverzug mit zwei Monatsmieten eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung und somit ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Ist dem Vermieter nicht nur an einer Nachzahlung der Miete, sondern vorrangig an der Beendigung des Mietverhältnisses gelegen, ist diese Form der Kündigung zu empfehlen, da sie vom Mieter nicht durch Nachzahlung der Miete unwirksam gemacht werden kann. Die zweimonatige Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, innerhalb der ein Wohnungsmieter eine außerordentliche fristlose Kündigung durch Nachzahlung der Miete unwirksam machen kann, gilt nicht bei der ordentlichen Kündigung. Dies wurde vom OLG Stuttgart mit Rechtsentscheid vom 28.8.1991 (WuM 1991, 526) entschieden, vom OLG Karlsruhe mit Rechtsentscheid vom 19.8.1992 (WuM 1992, 517) bestätigt und auch im Rahmen der Mietrechtsreform trotz Kritik der Mieterorganisationen nicht geändert. |