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Schriftformklausel kann wirksam sein Sogenannte Schriftformklauseln, die bestimmen, dass Änderungen des Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, verstoßen nicht generell gegen § 9 AGB-Gesetz; vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an. Dies wurde vom BGH bereits in der Entscheidung vom 9.7.1991, (Az.: XI ZR 72/90, NJW 1991, 2559) ausgeführt. Dementsprechend hat nunmehr das KG Berlin entschieden, dass eine Klausel, wonach Änderungen des Mietvertrages sowie dessen Bestandteile (z. B. der Anlagen) der schriftlichen Vereinbarung bedürfen, wirksam ist. Andernfalls - so das KG Berlin - würde der Mietvertrag insgesamt nicht mehr der Schriftform genügen und wäre gemäß § 566 BGB mit den gesetzlichen Fristen kündbar, was nicht dem Interesse der Vertragsparteien entsprechen kann (KG Berlin, Urteil vom 4.5.2000, Az.: 8 U 1641/99, MDR 2000, 1241). |