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Andere (Bundes-) Länder - andere Sitten
Gemäss § 554 a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach Auffassung des AG Frankfurt a. M. (Urteil vom 30.11.1999, Az.: 33 C 2982/99 - 67, NZM 2000, 961) kann auch durch die Belästigung einer Mitmieterin eine solche nachhaltige Störung des Hausfriedens gegeben sein. Der Fall: Der Mieter einer in Frankfurt gelegenen Erdgeschosswohnung stieg in angetrunkenem Zustand mittels zweier zusammengebundener Leitern in die im Obergeschoss gelegene Wohnung einer Mitmieterin ein und verließ diese erst wieder, nachdem die Mieterin um Hilfe gerufen hat. Das Amtsgericht Frankfurt sah in diesem Verhalten eine eklatante Störung des Hausfriedens und verurteilte den Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung des Vermieters zur Räumung der Wohnung. Aufgrund der Schwere des Verstoßes sei auch weder eine Abmahnung durch den Vermieter erforderlich gewesen noch musste dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt werden, obwohl das Mietverhältnis unbeeinträchtigt 20 Jahre bestanden hatte. Erschwerend wertete das Gericht nämlich, dass der Mieter sein Verhalten als "Streich" verharmlosen wollte. Das AG Frankfurt verstand jedoch keinen Spaß. In Frankfurt - so das Gericht - gilt nächtliches Einsteigen mittels Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin nicht als Bestandteil eines kulturellen Erbes, das in anderen Bundesländern - etwa Bayern - gebräuchlich sein mag, sondern erfüllt vielmehr den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB.
Fazit:
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