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Eigenbedarf - strenge Anforderungen an sog. "überhöhten Wohnbedarf"
Kündigt der Vermieter große von mehreren Personen bewohnte Räumlichkeiten wegen Eigenbedarfs, weil er dort alleine oder nur mit einer Person einziehen will, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das "Benötigen" dieser Flächen (im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vortragen. Anderenfalls läuft der Vermieter Gefahr, dass die Kündigung vom Mietgericht wegen eines sog. überhöhten Wohnbedarfs als unbegründet gewertet wird. Dieser Prüfung sind allerdings enge Grenzen gesetzt. So hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass die Gerichte insbesondere nicht berechtigt sind, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Vorstellungen und der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (so z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.11.1993, DWW 1994, 44). Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung hat das LG Hamburg in einem neueren Urteil entschieden, dass selbst die Kündigung eines Mietobjektes mit 432 m² Wohnfläche nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf anführt (LG Hamburg, Urteil v. 24.04.2003, 307 S 127/02, ZMR 2004, 39). Unbeschadet dessen ist nach einem neuen Urteil des LG Potsdam für die Frage, ob überhöhter Wohnbedarf vorliegt, nicht allein auf die Größe des gekündigten Wohnraums abzustellen. Vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters für den geltend gemachten Eigenbedarf können auch gegeben sein, wenn damit Kostenvorteile für den Vermieter verbunden sind, z. B. weil die Miete, die der studierende Sohn derzeit an seinen Vermieter bezahlt, höher ist als die der 92 m² großen gekündigten Wohnung. Gleiches gilt, wenn der Vermieter damit die Möglichkeit hat, den Sohn zu besuchen und dort zu übernachten und damit Hotelkoten einzusparen (LG Potsdam, Urteil v. 23.12.2004, 11 S 125/04, GE 2004, 187). |