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Keine Soll-Vorschüsse in der Betriebskostenabrechnung
Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten wird erst fällig, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zugegangen ist. Eine ordnungsgemäße Abrechnung muss nach der Rechtsprechung des BGH den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen und daher eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Beim Abzug der Vorauszahlungen darf der Vermieter grundsätzlich nur die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug bringen, nicht aber die ins Mietsoll gestellten, d. h. die zwar vertraglich geschuldeten, aber vom Mieter noch nicht bezahlten Vorauszahlungsbeträge. Der Mieter muss nämlich die Möglichkeit zur Überprüfung haben, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat (so bereits BGH, NJW 1982, S. 573). Eine Ausnahme besteht nach einem neuen Urteil des BGH jedenfalls dann, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum noch keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB; § 20 Abs. 3 S. 4 NMVO) eingetreten ist, so dass der Vermieter noch berechtigt war, die vereinbarten Vorauszahlungen geltend zu machen. In diesem Fall dürfen auch die Soll-Vorschüsse in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden, da für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf den insoweit abzustellen ist, auch aus einer solchen Abrechnung ohne weiteres erkennbar ist, dass der Vermieter die bereits eingeklagten offenen Vorauszahlungen gesondert verlangt und mit dem Saldo der Abrechnung lediglich den sich im Fall der Zahlung der Vorschüsse noch ergebenden Nachzahlungsbetrag geltend macht (BGH, Urteil v. 27.11.2002, VIII ZR 108/02, NZM 2003, S. 196). |