Mieter kann Sonderkündigungsrecht verwirken

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Dies kann sich u. a. aus dem Vorliegen eines erheblichen Sach- oder Rechtsmangels ergeben, der den Mieter an der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung oder der Geschäftsräume hindert. Dabei darf sich der Mieter jedoch nach Kenntnis von dem Mangel mit seiner Kündigung nicht allzu lange Zeit lassen, da der Mieter sein Kündigungsrecht verwirken kann, wenn im Laufe der Mietzeit ein Mangel auftritt, der Mieter das Mietverhältnis aber trotzdem in Kenntnis des Mangels längere Zeit rügelos fortsetzt oder nach Ablauf der dem Vermieter gesetzten Abhilfefrist mit der Kündigung zu lange zuwartet.
Nach dem Urteil des LG Berlin vom 28.8.2000 (62 S 108/00, NZM 2002, 214) ist das Sonderkündigungsrecht jedenfalls bereits nach zwei Monaten seit Kenntnis des Mangels verwirkt. Dies gilt nach Auffassung des LG Berlin sogar dann, wenn sich der Mieter die Kündigung vorbehalten hat, da es nicht gerechtfertigt ist, den Vermieter länger als notwendig im Unklaren zu lassen.

Dieser Rechtsgedanke kommt nunmehr auch in dem neuen seit 1.1.2002 geltenden § 314 Abs. 3 BGB zum Ausdruck, wonach der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Anders lautende Formularklauseln, wonach keine Verwirkung des Kündigungsrechts eintreten kann, sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (bis 31.12.2001: § 9 AGB-Gesetz) unwirksam (so OLG München, Urteil v. 28.2.2001, 3 U 5169/00, MDR 2001, 745).