|
Neue Verordnung zur Kündigungssperrfrist
Wurde an vermieteten Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet Umwandlung) und das Wohnungseigentum
veräußert, kann sich der Erwerber nach den Bestimmungen des neuen Mietrechts
auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB (Eigenbedarf,
Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit) erst nach Ablauf von 3 Jahren seit
der Veräußerung berufen (Kündigungssperrfrist, § 577 a Abs. 1 BGB).
Diese Frist beträgt bis zu 10 Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
Gemeinde besonders gefährdet ist und die Landesregierung von ihrer Ermächtigung
Gebrauch gemacht hat, diese Gebiete sowie die Frist durch Rechtsverordnung für
die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren zu bestimmen
(§ 577 a Abs. 2 BGB).
Gemäß der Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz (Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB)
steht den Bundesländern nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 eine
Übergangsfrist von 3 Jahren, d. h. bis zum 31.8.2004 zur Verfügung, um für Gebiete
mit gefährdeter Wohnungsversorgung auf der Grundlage des neuen Rechts neue
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Von dieser Ermächtigung hat die Bayerische Staatsregierung mit der Verordnung
über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Wohnungsgebieteverordnung
- WoGeV) vom 24.7.2001 Gebrauch gemacht (GVBl. Nr. 14/2001, S. 368). Diese
Verordnung gilt vom 1.10.2001 bis 30.9.2011 und bestimmt, dass in den in der
Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden eine Kündigungssperrfrist von
10 Jahren gilt. Die nach altem Recht erlassene Verordnung vom 17.7.1995,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.5.2000, ist am 30.9.2001 außer Kraft getreten.
|