Neue Verordnung zur Kündigungssperrfrist


Wurde an vermieteten Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet Umwandlung) und das Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber nach den Bestimmungen des neuen Mietrechts auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB (Eigenbedarf, Hinderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit) erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung berufen (Kündigungssperrfrist, § 577 a Abs. 1 BGB).
Diese Frist beträgt bis zu 10 Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und die Landesregierung von ihrer Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, diese Gebiete sowie die Frist durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren zu bestimmen (§ 577 a Abs. 2 BGB).
Gemäß der Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz (Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB) steht den Bundesländern nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 eine Übergangsfrist von 3 Jahren, d. h. bis zum 31.8.2004 zur Verfügung, um für Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung auf der Grundlage des neuen Rechts neue Rechtsverordnungen zu erlassen.

Von dieser Ermächtigung hat die Bayerische Staatsregierung mit der Verordnung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Wohnungsgebieteverordnung - WoGeV) vom 24.7.2001 Gebrauch gemacht (GVBl. Nr. 14/2001, S. 368). Diese Verordnung gilt vom 1.10.2001 bis 30.9.2011 und bestimmt, dass in den in der Verordnung aufgeführten Städte und Gemeinden eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren gilt. Die nach altem Recht erlassene Verordnung vom 17.7.1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.5.2000, ist am 30.9.2001 außer Kraft getreten.