Streitwert bei Mängeln

Der Streitwert ist insbesondere für die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entschieden.

Bei einer Klage des Mieters auf Instandsetzung bzw. Mängelbeseitigung bemisst sich der Streitwert nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem 3 ½ -fachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 17.05.2000, XII ZR 314/99, NZM 2000, S. 713). Gleiches gilt für den Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters (BGH, Beschluss vom 27.11.2002, VII ZB 33/02, NJW-RR 2003, S. 229). Der Wert der Beschwer ist für die Frage entscheidend, ob Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt werden kann. Eine Berufung gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,-- übersteigt (Berufungssumme). Bei einer geringeren Beschwer ist die Berufung nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung).

Weicht ein Instanzgericht daher von dieser gefestigten Rechtsansicht ab und besteht wegen weiterer Abweichungen in Zukunft Wiederholungsgefahr, so kann Berufung zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" eingelegt werden (BGH a. a. O.).