| Seit 1.6.2002 Teilkündigung von Datschen-Grundstücken zulässig |
Nutzungsverträge über sog. Datschen-Grundstücke auf dem Gebiet der ehemaligen DDR können gem. § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz bis 3.10.2015 nur unter besonderen Voraussetzungen (z.B. wegen Eigenbedarfs) gekündigt werden. Dieser Kündigungsausschluss berücksichtigt nicht, dass diese Grundstücke oftmals sehr groß sind und der Pächter in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht unangemessen eingeschränkt wird, wenn er dem Eigentümer einen Teil des Grundstücks zur eigenen Nutzung überlassen muss. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.7.1999 (Az.: 1 BvR 995/95, ZMR 2000, 145) entschieden, dass § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Grundgesetz verstößt, da er dem Eigentümer für besonders große Erholungs- und Freizeitgrundstücke nicht die Möglichkeit einer Teilkündigung eröffnet. Damit war der Gesetzgeber zu einer Nachbesserung der gesetzlichen Regelung gezwungen und hat durch das Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17.5.2002 (BGBl. I S. 1580) mit Wirkung ab 1.6.2002 § 23 a Schuldrechtsanpassungsgesetz eingefügt. Danach kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abweichend von § 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf eine Fläche von mindestens 1.000 qm erstreckt, dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 400 qm verbleibt und er die bisherige Nutzung ohne zumutbare Einbußen fortsetzen kann.
Gem. § 23 a Abs. 4 Schuldrechtsanpassungsgesetz kann der Nutzer den Grundstückseigentümer
auffordern, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zugang der Aufforderung
von seinem Recht zur Teilkündigung Gebrauch zu machen. Unterläßt der
Grundstückseigentümer dies, kann der Nutzer nach Fristablauf selbst
innerhalb von 3 Monaten kündigen, wenn sich das Nutzungsrecht nach dem
Vertrag auf eine Teilfläche von mindestens 1.000 qm erstreckt, die
gekündigte Teilfläche mindestens 400 qm beträgt, sie durch den
Grundstückseigentümer zumutbar und angemessen nutzbar ist und die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne die Teilkündigung für den Nutzer
zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Eine angemessene Nutzung durch
den Grundstückseigentümer liegt insbesondere vor, wenn die in einem
bebaubaren Gebiet gelegene Teilfläche selbständig baulich nutzbar ist
oder wenn sie in nicht bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.
Der jeweils Kündigende hat dem anderen Teil die Aufwendungen zu ersetzen,
die in Folge der Einschränkung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind. |