| Bei Teileigentum kann sich Abrechnung verzögern Im freifinanzierten Wohnungsbau gibt es für die Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen keine gesetzlichen Fristen. Die überwiegende Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass die Abrechnung grundsätzlich spätestens 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu erfolgen hat; es sei denn, dem Vermieter ist eine Abrechung noch nicht möglich, z. B. weil bestimmte Belege und Rechnungen noch nicht vorliegen oder die Höhe der Kosten noch nicht feststeht. Bei vermietetem Teileigentum steht die konkrete Betriebskostenbelastung des Eigentümers erst dann endgültig fest, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Gesamt- und Einzelabrechnung bestandskräftig ist. (§ 28 Abs. 5 WEG). Somit liegt kein Verschulden des Vermieters vor, wenn sich die Abrechnung der Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt verzögert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2000, ZMR 2000, 453). |