Terrasse zählt zur Mietfläche

Nach dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 20.7.1983 (WuM 1983, 254) kann die Fläche eines Balkons bis zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet werden. Entscheidend für die Bewertung ist u.a. die Lage (z.B. zum Garten oder zur Straße), die Nutzbarkeit (Zuschnitt) und die Ausrichtung (Himmels-richtung) des Balkons.
Nach einem Urteil des LG Köln kann der Grundgedanke dieses Rechtsentscheids auch auf eine Terrassenfläche angewendet werden, da insofern eine Vergleich-barkeit der Objekte besteht. Entscheidend sind aber auch hier die Umstände des Einzelfalles. Liegt die Terrasse daher am Rande eines Gartens in unmittelbarer Nähe einer Hochhausbebauung, kann deren Fläche nach Auffassung des LG Köln mit maximal 25 % zur Wohnfläche gerechnet werden (LG Köln, Urteil v. 6.4.2000, 1 S 255/99).