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Eine Nachbesserungs- bzw. Nachrüstpflicht des Vermieters kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn durch den derzeitigen Standard der Wohnung Gesundheitsschäden der Bewohner zu befürchten sind. Daher kommt es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4.8.1998, WM 1998, 657) für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung nicht auf die Verhältnisse und Anschauungen bei Vertragsschluss, sondern auf die jeweils aktuellsten Erkenntnisse (z.B. Grenzwerte des Bundesgesundheitsamtes) an. Dies gilt jedoch nach einem neuen Urteil des LG Berlin (Az: 64 S 63/99, ZMR 2000, 532) nicht für eine nach heutiger Anschauung unzureichende Trittschalldämmung, da es insofern nicht um drohende Gesundheitsschäden, sondern lediglich um eine ungestörte Nutzung der Wohnung geht. Der Mieter hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachbesserung der Trittschalldämmung, wenn diese zwar nicht den aktuellen DIN-Normen, jedoch den Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Anwesens (hier: 1964) entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Schalldämmung durch Maßnahmen anderer Mieter, z.B. durch Verlegung von Bodenfliesen gegenüber dem Zeitpunkt der Anmietung verschlechtert hat, da der Mieter eines Mehrfamilienhauses Beeinträchtigungen hinnehmen muss, die durch die vertragsgemäße Nutzung anderer Mieter entstehen (LG Berlin a.a.O.) |