Kurze Überlegungsfrist bei Zwangsversteigerung

Bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie kann der Erwerber auch ein langfristig abgeschlossenes Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht jedoch nur für den ersten zulässigen Termin, d. h. die Kündigung sollte nach Möglichkeit sofort nach dem Zuschlag ausgesprochen werden. Ist der Zeitraum zwischen dem Zuschlag und dem gesetzlichen Kündigungstermin (3. Werktag des nachfolgenden Monats) besonders kurz, billigt die Rechtsprechung dem Vermieter eine Überlegungsfrist zu. Nach Auffassung des OLG Oldenburg beträgt diese Frist in der Regel eine Woche. Später ist die Kündigung nur ausnahmsweise rechtzeitig, wenn der Ersteher darlegen und beweisen kann, dass die Kündigung trotz Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht früher erfolgen konnte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, DWW 1987, 330). Dabei sind allerdings organisatorische Schwierigkeiten im Betrieb eines Wohnungsunternehmens unbeachtlich, da der Ersteher in der Zwangsversteigerung durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen muss, dass dem Mieter die Kündigung innerhalb der Frist des § 57 a ZVG zugeht (OLG Oldenburg, Urteil v. 17.12.2001, 11 U 63/01 GuT 2002 S. 48).