Umlage von Verwaltungskosten bei Geschäftsräumen zulässig

Bei der Wohnraummiete können nur die Betriebskosten, nicht aber die Kosten der Verwaltung auf den Mieter umgelegt werden. Zur Definition des Umfanges der Betriebskosten ist anerkannt, dass sowohl im Wohnraum- als auch im Geschäftsraummietrecht die eigentlich für den preisgebundenen Wohnraum konzipierte Vorschrift des § 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) herangezogen werden kann.

Bei Geschäftsräumen können neben den Betriebskosten aber auch die Verwaltungskosten umgelegt werden, wobei die Umlage nach einem neuen Urteil des OLG Hamburg v. 6.2.2002 (4 U 32/00, NZM 2002, 388) auch formularvertraglich, d. h. durch allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen kann.

Strittig ist oftmals, welche Kosten der Mieter zu zahlen hat, wenn der Mietvertrag lediglich den Begriff der "Verwaltungskosten" enthält. Dazu hat das OLG Hamburg (a.a.O.) entschieden, dass auch zur Definition des Umfanges von vertraglich umgelegten Verwaltungskosten die für den preisgebundenen Wohnraum geltende Bestimmung des § 26 II. BV herangezogen werden kann, da diese Vorschrift dem Bestimmtheitserfordernis einer Umlegungsvereinbarung genügt. Danach sind Verwaltungskosten die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit; ferner auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.