Keine Umlage der Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage, die bei Wohnungseigentumsanlagen u. a. der Behebung von Schäden am Gemeinschaftseigentum dient, kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des KG Berlin auch für den Bereich der Gewerberaummiete, wenn dadurch ohne betragsmäßige Begrenzung nicht nur die Kosten der Mietsache, sondern auch die Kosten der Gemeinschaftsanlage erfasst werden. Der Mieter kann nämlich nicht dazu verpflichtet werden, ohne sachliche oder kostenmäßige Begrenzung die gesamte Reparaturverpflichtung an der Mietsache unabhängig davon zu übernehmen, ob die Verschlechterung durch den Mietgebrauch, höhere Gewalt oder durch rechtswidriges Eingreifen Dritter entstanden ist (KG Berlin, Urteil v. 23.05.2002, 20 U 233/01, NZM 2003, S. 395; vgl. auch OLG Dresden GE 1996, S. 1237).