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Umlagevereinbarung muss klar sein
Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume können nicht nur Betriebskosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung, sondern grundsätzlich sämtliche anfallenden Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung muss jedoch so klar und transparent sein, dass der Mieter erkennen kann, welche weiteren Kosten er neben der Miete zu tragen hat. Nicht ausreichend ist z.B. die Verwendung von Begriffen wie "Center-Manager", "Raumkosten", "Allgemeiner Service", da nicht erkennbar ist, welche konkreten Leistungen über diese Positionen abgerechnet werden sollen. Die entsprechende Umlagevereinbarung ist daher nach Auffassung des KG Berlin unwirksam, so dass der Mieter zur Zahlung solcher Kosten nicht verpflichtet ist (KG Berlin, Urteil v. 8.10.2001, 8 U 6267/00 GE 2002, 327). Strittig ist, ob eine Vereinbarung über die Zahlung von "Verwaltungskosten" eine hinreichend klare Vereinbarung darstellt. Während das KG Berlin (a.a.O.) dies verneint, ist das OLG Hamburg der Auffassung, dass zur Definition des Begriffes "Verwaltungskosten" die gesetzliche Definition des § 26 II.BV herangezogen werden kann und die Umlage von "Verwaltungskosten" daher ausreichend deutlich ist. Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sollte auch bei Umlage von Verwaltungskosten in den Mietvertrag vorsorglich aufgenommen werden, welche konkreten Verwaltungsleistungen abgerechnet werden. |