Unbegrenzte Bürgschaft kann zulässig sein

Eine Sicherheitsleistung des Mieters (Barkaution oder Bürgschaft) darf bei Vermietung von Wohnraum grundsätzlich die Höhe von 3 Monatsmieten nicht überschreiben (§ 551 BGB). Eine darüber hinaus gehende Leistung kann der Mieter als ungerechtfertigte Bereicherung vom Vermieter zurückverlangen. Hat der Mieter daher bereits eine Barkaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet, ist eine zusätzliche Bürgschaft, die von einem Dritten gestellt wird, grundsätzlich nichtig. Der Vermieter kann daher den Bürgen in diesem Fall nicht in Anspruch nehmen.

Von diesem Grundsatz hat der BGH (Urteil v. 07.06.1990, IX ZR 16/90, NJW 1990, S.2380) eine Ausnahme zugelassen, wenn der Bürge von sich aus, d. h. unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall des Vertragsabschlusses anbietet, um damit Bedenken des Vermieters gegen die Bonität des Mieters (hier: Sohn des Bürgen) auszuräumen.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Augsburg, wenn ein Dritter dem Vermieter eine selbstschuldnerische Bürgschaft in unbegrenzter Höhe gibt, um zu erreichen, dass der Mieter nicht zwangsgeräumt und das Mietverhältnis fortgesetzt wird. In diesem Fall ist die Bürgschaft nach Auffassung des AG Dillingen/LG Augsburg auch dann wirksam, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich gefordert wurde. Treten in der Folgezeit (hier: nach 6 Jahren) wiederum Mietrückstände auf, kann der Vermieter den Bürgen selbst dann nochmals in Anspruch nehmen, wenn der Bürge die früheren Mietschulden, derentwegen die Bürgschaft abgegeben wurde, getilgt und der Vermieter darüber hinaus vom Bürgen eine Kaution (hier: DM 1.500,00) verlangt und erhalten hat. Der Schutzzweck des § 551 BGB (§ 550 b BGB a. F.), den Mieter vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwernisse beim Abschluss des Mietvertrages zu vermeiden, wird dadurch nicht tangiert, da es in diesem Fall gerade nicht um den Abschluss eines Mietvertrages, sondern um die Räumung der Wohnung aufgrund der Beendigung des Mietvertrages geht und ferner nicht ersichtlich ist, in wieweit die von dem Dritten abgegebene Bürgschaft eine unangemessene Belastung des Mieters darstellen soll (AG Dillingen/LG Augsburg, Urteile v. 28.02.2002, 1 C 0775/01 und 31.07.2002, 7 S 1452/02, ZMR 2003, S. 39).