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Vergleichswohnung muss identifizierbar sein
Begründet der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen durch Angabe von Vergleichswohnungen, muss zwar der Name des Mieters bzw. Bewohners der Vergleichswohnung im Mieterhöhungsschreiben nicht zwingend benannt werden, jedoch muss es dem Mieter aufgrund der angegebenen Daten der Vergleichwohnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich sein, diese ausfindig zu machen, damit er die Angaben des Vermieters überprüfen kann. Befinden sich in einem Mehrfamilienhaus auf dem selben Stockwerk mehrere Wohnungen, erfordert dies nach einem neuen Urteil des BGH weitere Erläuterungen z.B. die genaue Lage der Wohnung, die Angabe einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer oder des Namens des derzeitigen Mieters (BGH, Urteil v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02). |