Verkauf der Wohnung - wer muss über die Betriebskosten abrechnen?

Beim Verkauf einer Wohnung geht das Eigentum weder mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf den Käufer über, sondern erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, war bislang strittig, wer gegenüber dem Mieter für die Abrechnung der Betriebskosten zuständig ist.
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 14.9.2000 (Az.: III ZR 211/99, WM 2000, 609) ist der Käufer zur Abrechnung der Betriebskosten für den gesamten Abrechnungszeitraum (z. B. 1.1. bis 31.12.2000) verpflichtet; auch wenn das Eigentum bereits vor Ende des Abrechnungszeitraumes (z. B. am 31.3.2000) auf ihn übergegangen ist. Dementsprechend stehen ihm auch evtl. Nachzahlungsansprüche gegen den Mieter zu. Allerdings muss er dem Mieter auch ein evtl. Guthaben auszahlen.

Der Verkäufer ist gegenüber dem Mieter weder berechtigt noch verpflichtet, eine Zwischenabrechnung für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang (z. B. vom 1.1. bis 31.3.2000) zu erstellen.

Der Verkäufer muss an der Abrechnung gegenüber dem Mieter mitwirken, indem er dem Käufer eine Abrechnung für seine Eigentumszeit (1.1. bis 31.3.2000) übergibt, welche dieser in die dem Mieter zu erteilenden Jahresabrechnung einarbeiten kann.

Dagegen ist der Käufer nicht zur Erstellung einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum (z. B. 1.1.1999 bis 31.12.1999) verpflichtet, da dieser Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bereits vollständig verstrichen war. Über diesen Zeitraum muss der Verkäufer abrechnen und einen evtl. Saldo gegenüber dem Mieter ausgleichen.

Diese Grundsätze über die Verpflichtung zur Abrechnung und ggf. Ausgleich eines Saldos gegenüber dem Mieter gelten unabhängig davon, wie der Ausgleich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zu erfolgen hat. Insofern sind die Regelungen des notariellen Kaufvertrages über den Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten einschlägig. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer die Lasten; danach der Käufer.
Fehlt eine entsprechende Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wonach von der Übergabe an dem Käufer die Nutzungen zustehen; er aber auch die Lasten zu tragen hat (§ 446 Abs. 1 S. 2 BGB).