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Keine fristlose Kündigung bei Vermögensverfall des Vermieters
Vermögensverfall des Vermieters berechtigt den Mieter grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters ist erst dann gegeben, wenn sich abzeichnet, dass der Vermieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr erfüllen kann (§ 242 BGB). Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass allein die Löschung des Vermieters (z.B. einer GmbH) im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit den Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. (BGH, Urteil v. 10.4.2002, XII ZR 37/00, NJW-RR 2002, 947) |