Keine Kündigung bei Verschmelzung

Der Mieter darf die gemieteten Räume ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht einem Dritten überlassen. Dies gilt sowohl für Wohnungen als auch für gewerbliche Räume. Sind gewerbliche Räume an eine Gesellschaft vermietet und treten während der Dauer des Mietverhältnisses Änderungen in der Gesellschaftsform oder der Zusammensetzung der Gesellschafter ein, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Nutzung der Mieträume noch vertragsgemäß ist oder die weitere Nutzung der Zustimmung des Vermieters bzw. einer Vertragsänderung bedarf.

Nach einem neuen Urteil des BGH liegt keine unzulässige Gebrauchsüberlassung an Dritte vor, wenn gewerbliche Räume an eine Gesellschaft (z. B. GmbH, OHG, KG, AG) verpachtet sind und die Gesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung (gem. den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes) auf eine andere Gesellschaft überträgt. Der Vermieter ist daher nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt; es sei denn, die Verschmelzung ist vertraglich untersagt.
Macht der Verpächter glaubhaft, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung des Pachtvertrages gefährdet ist, kann er gem. § 22 UmwG eine Sicherheitsleistung verlangen (BGH, Urteil v. 26.04.2002, LwZR 20/01, NZM 2002, S. 660).