|
Mietausfall bei Verzug mit Schönheitsreparaturen
Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich
vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht, nicht fachmännisch oder
nicht vollständig durchgeführt und belässt ihm der Vermieter deshalb
einen Wohnungsschlüssel, damit der Mieter die geforderten
Schönheitsreparaturen nachholen kann, liegt ein Vorenthalten der
Mietsache durch den Mieter und damit ein Anspruch des Vermieters
auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546 a Abs. 1 BGB
nicht vor (KG Berlin, Rechtsentscheid vom 19.7.2001, Az.: 8 ReMiet 2/01,DWW 2001, 76).
Gemäß § 546 a Abs. 2 BGB ist jedoch die Geltendmachung eines weiteren
Schadens nicht ausgeschlossen. Der Vermieter kann daher als
Schadensersatz den Mietausfall verlangen, der infolge einer verzögerten
Weitervermietung der Wohnung entstanden ist.
|