Mietausfall bei Verzug mit Schönheitsreparaturen


Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen nicht, nicht fachmännisch oder nicht vollständig durchgeführt und belässt ihm der Vermieter deshalb einen Wohnungsschlüssel, damit der Mieter die geforderten Schönheitsreparaturen nachholen kann, liegt ein Vorenthalten der Mietsache durch den Mieter und damit ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546 a Abs. 1 BGB nicht vor (KG Berlin, Rechtsentscheid vom 19.7.2001, Az.: 8 ReMiet 2/01,DWW 2001, 76).
Gemäß § 546 a Abs. 2 BGB ist jedoch die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Der Vermieter kann daher als Schadensersatz den Mietausfall verlangen, der infolge einer verzögerten Weitervermietung der Wohnung entstanden ist.